Beim Redesign von Bestandsmarken droht Rechtsverlust

Firmenlogo - Vorsicht bei "Aus Alt mach Neu"

08.08.2012

Empfehlung für Markeninhaber

Vor diesem Hintergrund ist zu empfehlen, dass bis zum Ergehen einer Entscheidung des EuGH - soweit wirtschaftlich vertretbar - jedenfalls vorsichtshalber auch ernsthafte Benutzungshandlungen hinsichtlich einer eingetragenen, jedoch nur abgewandelt benutzten Marke vorgenommen werden sollten, um insbesondere in den Fällen des Redesigns von Bestandsmarken keinen Rechtsverlust zu riskieren.

Der Autor Dr. Kai Zapfe ist Rechtsanwalt in der Kanzlei ZIRNGIBL LANGWIESER in Berlin. Er ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Lehrbeauftragter für gewerblichen Rechtsschutz (School of Management and Innovation SMI).
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