Firmenrente nicht für alle

01.11.2001

Ein Arbeitgeber kann ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Arbeitnehmer eines Geschäftsbereichs von der betrieblichen Altersversorgung ausnehmen, wenn die verschiedenen Geschäftsfelder, auf denen der Arbeitgeber tätig ist, für das Unternehmen von unterschiedlicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. Eine Differenzierung aus rein sachlichen Gründen ist damit gerechtfertigt. Dem Arbeitgeber ist es nur verwehrt, die Versorgungsberechtigten willkürlich abzugrenzen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 3 Sa 404/00). (jlp)

Zur Startseite