Firmenverkauf via Internet

18.11.2004

Das Landgericht Köln hatte in einem Urteil vom 02.04.2004 darüber zu entscheiden, welche rechtlichen Voraussetzungen für einen Unternehmensverkauf im Rahmen einer Online-Auktion zu erfüllen sind.

Die Kölner Richter verweisen darauf, dass bei einem Unternehmensverkauf die einzelnen Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten, die übertragen werden sollen, konkret festgelegt werden müssen. Ist der Kaufgegenstand nicht hinreichend bestimmt, so kommt rechtswirksam kein Kaufvertrag zustande.

Im zu entscheidenden Fall handelte es sich um einen Pflegedienst, der über eine Internet-Auktionsplattform angeboten wurde. Dazu bemerkt das Gericht, dass die Übergabe von Namen und Daten von Patienten des vorherigen Einverständnisses der Patienten bedarf. Die Übergabe von Namen und Daten berühre das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ein Verkauf von Daten ohne Zustimmung der Patienten ist unzulässig und führt gemäß §134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages.

Az. 7 U 87/04

RA Thomas Feil

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