Privatnutzung

Firmenwagen

22.06.2010

Finanzamt erkannte Werbungskosten nicht an

Das Finanzamt wollte diese Werbungskosten nicht anerkennen. Das Finanzgericht schloss sich dem Finanzamt an. Erst der Bundesfinanzhof gab dem Angestellten recht (Urteil vom 18.10.2007, VI R 59/06). Weil der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil auf Basis des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn versteuern musste, durfte er seine Zuzahlung über die Abschreibung als Werbungskosten berücksichtigen. Auch der Einwand des Finanzamts, die Zuzahlung sei privat veranlasst, weil sich der Angestellte ein luxuriöseres Auto leisten wollte, als er für diesen Zweck benötige, wurde verworfen.

Schließlich werde dies durch den höheren Bruttolistenpreis bei der 1-Prozent-Regelung berücksichtigt. (Anmerkung des Verfassers zu diesem Einwand: Der Steuergesetzgeber hat nicht vorgesehen, dass das Finanzamt die betriebswirtschaftliche Zweckdienlichkeit von Betriebsausgaben oder Werbungskosten beurteilen soll. Wenn z.B. ein Lebensmitteleinzelhändler eine überdimensionierte Werbeanzeige in einer bundesweit erscheinenden Tageszeitung veröffentlicht, so mag dies betriebswirtschaftlich falsch sein; es bleibt aber Betriebsausgabe. Genau so verhält es sich mit der Frage, wie teuer der Firmenwagen sein darf, den man sich leisten will bzw. kann.).

In einem weiteren Fall erhielt ein Angestellter von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Der Nutzungswert wurde nach der 1-Prozent-Regelung versteuert. Am 06.04.2001 vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2001 zu beenden. Der Arbeitnehmer wurde freigestellt. Ab sofort musste er die Kosten für Benzin und Wagenwäsche selbst bezahlen. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung wollte der Angestellte die von ihm getragenen Benzinkosten als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die Klage vor dem Finanzgericht wurde abgewiesen.

Der Bundesfinanzhof entschied (Urteil vom 18.10.2007, VI R 57/06), dass die Treibstoffkosten nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn die Fahrtenbuchmethode angewandt wird. Bei der 1-Prozent-Regelung ist der Werbungskostenabzug unzulässig.

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