Firmenwagen: Arbeitnehmer haftet nicht immer

19.01.2006
Arbeitgeber dürfen Unfallschäden an Dienstwagen nicht von vornherein auf ihre Mitarbeiter abwälzen.

Arbeitgeber dürfen Unfallschäden an Dienstwagen nicht von vornherein auf ihre Mitarbeiter abwälzen. Darauf weist die Internet-Finanzzeitung "Money Times" unter Berufung auf ein aktuelles Urteil hin.

Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, ist eine Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam, nach der Arbeitnehmer automatisch alle fahrlässig verursachten Unfallschäden am Dienstwagen selbst zahlen müssen (Az.: 8 AZR 91/03). Im verhandelten Fall hatte der Chef für die von seinen Außendienstlern genutzten Firmenfahrzeuge zwar einen Vollkaskoschutz mit Selbstbeteiligung abgeschlossen. Die Beschäftigten hatten in den Arbeitsverträgen allerdings unterschreiben müssen, die Selbstbeteiligung im Schadenfall voll aus eigener Tasche zu zahlen.

Diese Klausel widerspreche dem Grundsatz der beschränkten Arbeitnehmerhaftung, so die Richter in der Urteilsbegründung. Nach dieser Regel müssen Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht für entstandene Schäden haften. Liegt "normale" Fahrlässigkeit vor, teilen sich Firma und Mitarbeiter den Schaden.

Nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit muss der Beschäftigte den Schaden alleine tragen. Grobe Fahrlässigkeit des Fahrers wird z.B. bei stark überhöhter Geschwindigkeit oder Trunkenheitsfahrten unterstellt. Fazit: Arbeitgeber sollten für ihre Firmenfahrzeuge grundsätzlich Haftpflicht- und Kaskoversicherungen ohne oder nur mit geringer Selbstbeteiligung abschließen, um das Kostenrisiko übersichtlich zu halten. (mf)

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