Fiskus wacht über Höchstbeträge

12.02.2004
Der Sparerfreibetrag wurde zum Jahreswechsel gekürzt. Wer nur einer Bank einen Freistellungs-auftrag erteilt hat, braucht sich nicht weiter darum zu kümmern. Wer jedoch mit mehreren Instituten zusammenarbeitet, sollte prüfen, ob er den neuen Höchstbetrag möglicherweise schon überschritten hat - dann riskiert man nämlich Ärger mit dem Finanzamt. Von ComputerPartner-Redakteurin Marzena Fiok

Zum Jahreswechsel wurde der Sparer-Freibetrag von 1.550 Euro für Ledige und 3.100 Euro für Verheiratete auf 1.370 beziehungsweise 2.740 Euro gekürzt. Der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 51 Euro beziehungsweise 102 Euro bleibt demgegenüber unverändert.

Vorsicht bei mehreren Freistellungsaufträgen

Diese Neuregelung betrifft alle, die für ihre Konten, Sparbücher oder Depots in der Vergangenheit Freistellungsaufträge erteilt haben oder künftig erteilen wollen. Durch den Freistellungsauftrag werden Kapitalerträge bis zum Freistellungshöchstbetrag gutgeschrieben, ohne dass die Bank Zinsabschlag- oder Kapitalertragsteuer einbehält. Der Freistellungshöchstbetrag ergibt sich als Summe von Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag.

Seit 1. Januar gilt für alle Freistellungsaufträge (also für neue und bestehende) Folgendes:

Höchstbetrag für Alleinstehende: 1.421 Euro (bisher 1.601 Euro)

Höchstbetrag für Verheiratete: 2.842 Euro (bisher 3,202 Euro)

Was bedeutet das konkret? Wenn Sie nur bei einem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilt haben, müssen Sie nichts weiter veranlassen, da das Kreditinstitut Ihren Freistellungsauftrag automatisch an die neuen Freistellungshöchstbeträge anpasst beziehungsweise einen neuen Auftrag nur bis zu diesen Beträgen zulässt. Ein vor 2004 erteilter Auftrag unterhalb der neuen Höchstbeträge wird unverändert fortgeführt.

Neue Höchstgrenze muss eingehalten werden

Wenn Sie bei verschiedenen Kreditinstituten Freistellungsaufträge erteilt haben, sieht die Sache schon anders aus: Sie dürfen mit allen Freistellungsaufträgen zusammen den Höchstbetrag von 1.421 Euro beziehungsweise 2.842 Euro nicht überschreiten. Sofern Sie bisher den Freistellungshöchstbetrag voll ausgeschöpft haben, müssen Sie mindestens einen Ihrer Freistellungsaufträge so reduzieren, dass Sie die neue Höchstgrenze einhalten. Das müssen Sie bei dem oder den entsprechenden Banken veranlassen.

Beispiel: Sie haben als Alleinstehender bisher Freistellungsaufträge bei der Bank A in Höhe von 1.250 Euro und bei der Bank B von 300 Euro erteilt. Weder Bank A noch Bank B ändern von sich aus den Freistellungsauftrag, da bei keinem der beiden Institute der Höchstbetrag ausgeschöpft wird. Sie müssen also selbst bei einer der beiden Banken den Freistellungsauftrag reduzieren. Da die Banken Ihren Namen und Ihre Anschrift, die Höhe der Freistellungsaufträge sowie der Zinserträge und Dividenden an das Bundesamt für Finanzen melden müssen, lohnt sich Schummeln nicht.

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