Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit

Flüchtlinge klagen gegen Handyauswertung

05.05.2020
Mehrere Flüchtlinge wehren sich einem Medienbericht zufolge mit Hilfe der Gesellschaft für Freiheitsrechte gegen die Auswertung von Daten ihrer Mobiltelefone durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf).
Seit 2017 können Bundesbehörden per Gesetz die Handys von Asylantragstellern auslesen, wenn der Flüchtling sich bei der Asylbehörde nicht ausweisen kann.
Seit 2017 können Bundesbehörden per Gesetz die Handys von Asylantragstellern auslesen, wenn der Flüchtling sich bei der Asylbehörde nicht ausweisen kann.
Foto: SFIO CRACHO - shutterstock.com

An den Verwaltungsgerichten in Hannover, Berlin und Stuttgart reichten Anwälte nach eigenen Angaben im Namen von Flüchtlingen aus Syrien, Afghanistan und Kamerun Klagen gegen das Auslesen der Handydaten ein, wie die Zeitungen der Funke Mediengruppe am 5. Mai 2020 berichten. "Das Bamf missachtet die hohen verfassungsrechtlichen Vorgaben, an die der Staat beim Zugriff auf persönliche Daten gebunden ist", sagte Lea Beckmann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte den Funke-Zeitungen.

Die Auswertung der Handys durch das Bundesamt lasse "sehr umfassende Schlüsse über das Nutzungsverhalten eines Geflüchteten zu". Das Amt habe mit Hilfe der Analyse-Software Zugriff auf Daten, Kontakte, Rufnummern, Fotos, Apps, Adressen von Webseiten und Email-Adressen, sagte Beckmann. Die Gesellschaft kämpft nach eigenen Angaben mit rechtlichen Mitteln für die Grund- und Menschenrechte.

Seit 2017 kann das Bundesamt per Gesetz die Handys von Asylantragstellern auslesen, wenn der Flüchtling sich bei der Asylbehörde nicht ausweisen kann, etwa durch einen Reisepass oder ein anderes Dokument. Das Bundesinnenministerium nannte die Handyauswertung auf Nachfrage der Funke-Zeitungen in diesen Fällen "die einzige oder jedenfalls eine wichtige Quelle für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit einer Person". Durch enge Vorgaben werde die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Asylsuchenden gewahrt. (dpa/rw)

Zur Startseite