Forderungsmanagement

Forderungen nach dem Tod des Schuldners erfolgreich durchsetzen

Peter Marwan lotet kontinuierlich aus, welche Chancen neue Technologien in den Bereichen IT-Security, Cloud, Netzwerk und Rechenzentren dem ITK-Channel bieten. Themen rund um Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen bei der Nutzung der neuen Angebote durch Reseller oder Kunden greift er ebenfalls gerne auf. Da durch die Entwicklung der vergangenen Jahre lukrative Nischen für europäische Anbieter entstanden sind, die im IT-Channel noch wenig bekannt sind, gilt ihnen ein besonderes Augenmerk.
Verstirbt ein Kunde, bevor er seine Rechnung bezahlt hat, bleiben die Forderungen weiterhin bestehen. Es kann aber deutlich komplizierter sein, sie durchzusetzen, weiß Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.

"Es kommt immer wieder vor, dass sich Gläubiger an uns wenden, wenn sie vom Tod eines Schuldners erfahren haben. Natürlich passiert es auch, dass ein Schuldner im Laufe eines Inkassomandats verstirbt", berichtet Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, aus seinem Arbeitsalltag. Viele Gläubiger seien in so einem Fall zunächst ratlos - wollen aber auch nicht auf ihre Forderungen verzichten.

"Die Realisierung von offenen Forderungen gegenüber einem Verstorbenen beziehungsweise dessen Erben gehört sicher nicht zum alltäglichen Geschäft einer Unternehmensbuchhaltung. Mein Rat ist daher, sich im Falle einer offenen Forderung gegenüber einem verstorbenen Schuldner an einen Rechtsdienstleister - also einen Rechtsanwalt oder ein zugelassenes Inkassounternehmen - zu wenden", empfiehlt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.
"Die Realisierung von offenen Forderungen gegenüber einem Verstorbenen beziehungsweise dessen Erben gehört sicher nicht zum alltäglichen Geschäft einer Unternehmensbuchhaltung. Mein Rat ist daher, sich im Falle einer offenen Forderung gegenüber einem verstorbenen Schuldner an einen Rechtsdienstleister - also einen Rechtsanwalt oder ein zugelassenes Inkassounternehmen - zu wenden", empfiehlt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.
Foto: Bremer Inkasso

Folgende Tipps, wie man als Gläubiger im Falle des Ablebens eines Schuldners vorgehen kann, helfen, dass man trotz des Todesfalls noch an sein Geld kommt. Grundlage ist das Erbrecht, das der Gesetzgeber umfänglich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt hat.

Handelt es sich beim Verstorbenen wirklich um den Schuldner?

Unsicherheit darüber, ob es sich bei einem Verstorbenen tatsächlich um den Schuldner handelt, lässt sich durch Beantragung einer Auskunft beim Einwohnermeldeamt oder beim Standesamt beseitigen. Dort kann man eine Bestätigung einholen. Damit wird dann ausgeschlossen, dass es sich um eine Verwechslung handelt oder eine Namensgleichheit vorliegt.

Für solche Bestätigungen zuständig ist das Einwohnermeldeamt am letzten Wohnsitz des Schuldners. Nur wenn der Geburtsort bekannt ist, kann die Anfrage auch an das dortige Standesamt gerichtet werden. Aufgrund der Personenstandsverordnung (§ 60 PStV) wird im Fall des Ablebens auch das Standesamt benachrichtigt.

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