Lohnersatz

Freigestellt für ein Ehrenamt - wer zahlt?

21.08.2008
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter bei Bedarf für Ehrenämter und andere Aufgaben von der Arbeit freizustellen. Zu den Auswirkungen auf Lohn und Sozialversicherung hat sich das OFD Hannover geäußert.

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter bei Bedarf für Ehrenämter und andere Aufgaben von der Arbeit freizustellen. Zu den Auswirkungen auf Lohn und Sozialversicherung hat sich das OFD Hannover geäußert. Die Verfügung gibt klare Richtlinien vor:

Arbeitnehmer sind für die Ausübung von Ehrenämtern oder die Erfüllung anderer Aufgaben häufig darauf angewiesen, von ihren Arbeitgebern zeitweise dafür freigestellt zu werden. Für die vorgenannten Tätigkeiten können die Arbeitnehmer vielfach Ersatz des entgangenen Arbeitslohnes beanspruchen. Zur Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher Nachteile wird dieser Lohnersatz üblicherweise in der Form gewährt, dass die Arbeitgeber für die Dauer der Freistellung den Lohn weiterzahlen und dafür eine Erstattung ihrer Kosten erhalten. Die Kostenerstattung umfasst regelmäßig auch die Aufwendungen für Beiträge zur Sozialversicherung, für Urlaubsgeld oder Weihnachtsgratifikationen, wobei diese Kosten entweder einzeln oder in Form eines Zuschlags zu den Lohnkosten berechnet werden.

Neben den in Abschn. 1 Abs. 6 UStR 2008 genannten Fällen ist in folgenden Fällen kein Leistungsaustausch vorgesehen:

- Freistellung von Arbeitnehmern für die Wahrnehmung eines Mandats als Kreistagsabgeordneter
- Freistellung von Waldarbeitern des Landes für Tätigkeiten in Organen der niedersächsischen Landwirtschaftskammern
- Freistellung von Arbeitnehmern für eine ehrenamtliche Tätigkeit bei den Innungskrankenkassen und ihren Verbänden
- Freistellung von Arbeitnehmern für ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V.
- Freistellung von Arbeitnehmern für die Durchführung der Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk
- Freistellung von Chefärzten für die Vorstandstätigkeit in der Ärztekammer Niedersachsen und für die Teilnahme an deren Versammlungen
- Freistellung von Gesellen zur Mitwirkung im Gesellenausschuss nach § 69 Abs. 4 Handwerksordnung

In den vorbezeichneten Fällen fehlt es jeweils an einem konkretisierbaren Leistungsempfänger, so dass die Freistellung keine Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt. Dies gilt entsprechend für vergleichbare Fälle, in denen der Unternehmer zur Freistellung eines Arbeitnehmers für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke nach einem Gesetz verpflichtet ist und dieses Gesetz den Ersatz der entstandenen Lohn- und Lohnnebenkosten vorschreibt. (mf)

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