Freizeitausgleich für Betriebsratsschulung

25.05.2005
Auch teilzeitbeschäftigte Betriebsräte haben Anspruch auf vollen Freizeitausgleich, wenn sie an einer Schulung teilnehmen.

Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit an einer für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungsveranstaltung teil, besteht ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich. Zu der ausgleichspflichtigen Schulungszeit zählen dabei auch während eines Schulungstags anfallende Pausen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.7 AZR 330/04). (mf)

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