Freizeitausgleich ist begrenzt

16.12.2004

Eine teilzeitbeschäftigte Betriebsrätin hatte an einer Schulung teilgenommen. Da ihre reguläre Arbeitszeit am Freitag um 12 Uhr endete, sie aber nach dieser Zeit noch von der Schulung nach Hause fahren musste, sah sie dies als zusätzliche Arbeitszeit an und beantragte vier Stunden Freizeitausgleich.

Zu Unrecht, stellte das Bundesarbeitsgericht Erfurt fest. Der Umfang des Freizeitausgleichs orientiere sich an der Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Kollegen. Auch für diese ende die Arbeitszeit am Freitag um 12 Uhr. Deshalb hat die Betriebsrätin keinen Anspruch auf Freizeitausgleich.

Az. 7 AZR 131/04

Bärbel Zöger

Zur Startseite