EuGH

Fremdes Markenzeichen in vergleichender Werbung erlaubt

17.07.2008
In vergleichender Werbung ist die Benutzung des Markenzeichens eines Konkurrenten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

In vergleichender Werbung ist die Benutzung des Markenzeichens eines Konkurrenten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am Donnerstag, dass der Mobilfunkdienstleister O2 sich nicht auf seine Markenrechte berufen kann, um der Konkurrentin Hutchison 3G die Verwendung der O2-Blasen in einem Werbefilm zu verbieten. Die Werbung sei insgesamt nicht irreführend gewesen, erklärte der Gerichtshof.

Der britische Court of Appeal, der den EuGH um die Auslegung des EG-Markenrechts zu dieser Frage ersucht hat, habe selbst festgestellt, die Werbung habe keine Verwechslungsgefahr bei den Verbrauchern hervorgerufen. Dies sei aber eine der Voraussetzungen dafür, dass der Inhaber einer Marke die Verwendung seines Zeichens in einer vergleichenden Werbung könne. Hutchison 3G hatte in einem TV-Werbespot ihre Preise mit denen von O2 verglichen. Dazu wurde der Name O2 zusammen mit Bildern von Blasen gezeigt, wie sie auch von O2 verwendet werden. (AZ: C-533/06)

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