Frist kontra Hoffnung

26.08.2004

Das SG Dortmund hat entschieden, dass Arbeitslosen das Arbeitslosengeld nicht gemindert werden darf, wenn sie sich erst kurz vor Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden.

Ein 39-jähriger Arbeitsloser hatte geklagt; er hatte zuletzt in einem auf drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Er gab an, zunächst auf eine Verbesserung der Auftragslage und Fortsetzung der Beschäftigung über das Befristungsende hinaus gehofft zu haben. Deshalb habe er sich erst eine Woche vor Fristende arbeitssuchend gemeldet. Die Arbeitsagentur minderte das Arbeitslosengeld um 1.050 Euro, weil der Arbeitslose gegen seine Pflicht zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung verstoßen habe.

Das SG Dortmund verurteilte die Arbeitsagentur zur Zahlung des ungeminderten Arbeitslosengeldes. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitslosmeldung sei für befristete Arbeitsverhältnisse gesetzlich nicht hinreichend konkretisiert. Darüber hinaus könne die in Aussicht gestellte Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber es gerechtfertigt erscheinen lassen, die Arbeitslosmeldung zunächst aufzuschieben, so die Richter.

S 33 AL 127/04

Marzena Fiok

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