Wichtig für Systemhäuser

Fristen bei Wartungsverträgen

17.06.2008
Ein rechtlicher Ratgeber für Systemhäuser im B2B-Segment von Rechtsanwalt Thomas Feil und Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover.

Viele Systemhäuser und Fachhändler schließen mit Geschäftskunden Wartungsverträge für die Fehlerbehebung bei etwaigen Soft- und Hardwarefehlern ab oder schulden nach einem Kaufvertrag die gesetzliche Gewährleistung. Für Unsicherheit sorgt das Zeitmoment der Mängelbeseitigung, denn häufig ist den Beteiligten nicht bewusst, welche Fristen zu beachten sind. Dieser Artikel will einen Problemüberblick geben und das Problembewusstsein schärfen.

I. Gewährleistung ohne Abschluss eines separaten Wartungsvertrags

Jeder Verkäufer schuldet die Sachmängelgewährleistung im gesetzlich vorgesehenen Rahmen (§§ 434 ff. BGB). Das bedeutet, dass Fehler, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer vorlagen, auf Kosten des Verkäufers behoben werden müssen. Wird nichts Abweichendes vereinbart, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre (§ 438 I Nr. 3 BGB). Während dieser Zeit muss der Verkäufer mit Mängelanzeigen des Käufers rechnen. Sind Käufer und Verkäufer Kaufmann, trifft den Käufer aber abweichend davon eine sogenannte sofortige Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB). Diese verpflichtet den Käufer, unverzüglich nach Übergabe der Ware, diese zu untersuchen und erkennbare Fehler an den Verkäufer zu melden. Unterlässt er dies, wird er in Bezug auf erkennbare Fehler seiner Mängel-rechte verlustig. Erkennt er einen Fehler trotz sorgfältiger Untersuchung erst später, so trifft ihn auch dann eine Pflicht zur unverzüglichen Rüge an den Verkäufer (§ 377 III HGB).

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