Kündigungsschutzklage abgewiesen

Fristlose Entlassung nach Messerattacke

16.07.2009
Eine Tätlichkeit im privaten Bereich kann auch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben.

Eine Messerattacke auf eine Arbeitskollegin ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn die Tätlichkeit außerhalb des Betriebs und aus rein familiären Gründen erfolgte. Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf ein am 05.05.2009 veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 06.01.2009, (Az.: 5 Sa 313/08).

Die Parteien führten einen Kündigungsrechtsstreit. Der vierzigjährige Kläger türkischer Abstammung war bei der Beklagten ebenso wie seine Ex-Ehefrau als Tabakarbeiter beschäftigt. Der Kläger hatte sich darüber geärgert, dass seine damals bereits seit über zwei Jahren von ihm getrennt lebende Ex-Frau die beiden gemeinsamen Kinder (7 und 14 Jahre alt) alleine zu Hause gelassen hatte, um an einer privaten Weihnachtsfeier teilzunehmen, obgleich der siebenjährige Sohn krank war. Deshalb lauerte er seiner Ex-Frau nachts auf der Straße auf, beschimpfte sie, zog sie an den Haaren und stach schließlich mehrfach mit einem Küchenmesser auf sie ein. Die Ex-Frau erlitt unter anderem eine 2 cm lange Schnittwunde, die bis zum Knochen des Schulterblattes reichte. Sie war für längere Zeit arbeitsunfähig. Der Kläger wurde in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Nachdem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangte, kündigte er dem Kläger fristlos.

Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Klägers ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos, so betont Klarmann.

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