Fristlose Kündigung bei Alkoholabhängigkeit

11.11.1999

Bei stark alkoholabhängigen Arbeitnehmern kann auch eine fristlose Kündigung zulässig sein. Mehr als zehn Jahre hatte das Unternehmen die Alkoholkrankheit einer Mitarbeiterin geduldet. Nachdem auch vier Langzeittherapien und mehrere Entgiftungen im Krankenhaus keine Besserung herbeigeführt hatten, wurde die Arbeitnehmerin fristlos gekündigt. Wegen des Alkoholkonsums war sie zuvor mehrere Tage nicht zum Dienst erschienen. Nach Auffassung des Gerichts scheidet bei alkoholbedingter Abwesenheit des trunksüchtigen Arbeitnehmers eine verhaltensbedingte Kündigung zwar aus. Ist die Zukunftsprognose des Beschäftigten aber derart ungünstig, könne ein Arbeitgeber ausnahmsweise auch aus krankheitsbedingten Gründen fristlos kündigen. Dem Unternehmen sei die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 7 Ca 4924/98 ). (jlp)

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