Artikelbeschreibungen regelmäßig prüfen

Früher No-Name, jetzt Markenprodukt?

16.08.2010

Behinderungswettbewerb

Das OLG Oldenburg hat die "gezielt herbeigeführte Beschränkung der Artikelbeschreibung" als Behinderungswettbewerb gemäß § 4 Nr. 10 UWG angesehen. Insofern heißt es in der Entscheidung:

"Wettbewerbsrechtlich relevant ist allerdings nur die gezielte Behinderung, die dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung des eigenen Absatzes oder des sonstigen legitimen eigenen Wettbewerbs, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist.

Eine subjektive Behinderungsabsicht ist hierfür zwar keine zwingende Voraussetzung. Eine gezielte und damit wettbewerbsrechtlich unlautere Behinderung ist aber stets gegeben, wenn die Maßnahme subjektiv von einer Behinderungsabsicht getragen ist, der Handelnde also subjektiv die Absicht hat, den Mitbewerber an seiner wettbewerbsrechtlichen Entfaltung zu hindern und ihn ganz oder in einem Teilbereich vom Markt zu verdrängen. Von letzterem ist im vorliegenden Fall auszugehen. Wie zuvor dargestellt, war die unberechtigte Anzeige einer Markenrechtsverletzung seitens des Beklagten darauf ausgerichtet, das Angebot der Klägerin bei Amazon entfernen zu lassen und durch die Veränderung der Produktbeschreibung das konkurrierende Angebot der Klägerin auszuschließen. Dies war auch subjektiv das vom Beklagten vorausgesehene und letztlich auch angestrebte Ziel seines Handelns."

Wer im Übrigen Markenrechtsverletzungen bei Amazon meldet in Kenntnis dessen, dass faktisch keine Markenrechtsverletzung vorliegt, verwirklicht auch den Tatbestand einer wettbewerbswidrigen Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 8 UWG.

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