Für fünf Buchstaben vors Gericht

30.05.2007
Warum kleinste sprachliche Nuancen über die Karriere entscheiden können.

Der Mitarbeiter war sauer. "Herr K. hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit ausgeführt" hatte der Arbeitgeber ihm nach dem Ende einer fast dreijährigen Beschäftigung bescheinigt. Übersetzt in Schulzensuren bedeutet das die Note drei, "befriedigend". Das reichte dem Mitarbeiter nicht aus. Er zog vors Gericht. Denn er war der Meinung, er habe immer sorgfältig und gut gearbeitet. Er wollte die Formulierung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" durchsetzen. Das ist die übliche Verklausulierung für die Note zwei, also: "gut".

Ein Einzelfall? Normalerweise werden solche Unstimmigkeiten beim Arbeitszeugnis im Rahmen eines Vergleichs bei einer Kündigungsschutzklage mit geregelt. Nicht selten geht es dann im Gerichtssaal zu wie auf einem türkischen Basar. Es wird gehandelt und gefeilscht, bis beide Seiten zufrieden sind. Einen spürbaren Anstieg an Kündigungsschutzklagen, in denen auch das Arbeitszeugnis Gegenstand der Verhandlung ist, gibt es allerdings nicht.

Häufig ist der Beurteilungsspielraum von den Gerichten für Arbeitssachen auch nur beschränkt überprüfbar. Ob die Leistung von Herrn K. tatsächlich zusammenfassend als "gut" zu beurteilen ist, konnte das Bundesarbeitsgericht nicht einschätzen. Der Fall wurde zurück an das zuständige Landesarbeitsgericht überwiesen. Hier wird jetzt entschieden, wie die Arbeitsleistung von Herrn K. wirklich zu beurteilen ist.

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer nach Ende eines Beschäftigungsverhältnisses einen Anspruch auf ein inhaltlich korrektes und verständlich formuliertes Zeugnis. Generell gilt, dass die Zeugnisbewertungen das berufliche Fortkommen eines Arbeitnehmers nicht ungerechtfertigt erschweren sollen. Versteckte Kritik dürfte es daher eigentlich nicht geben. Andererseits aber sollen Arbeitszeugnisse auch wahr sein. Sind sie es nicht oder enthalten sie gar versteckte Codes, drohen dem Ex-Arbeitgeber hohe Schadenersatzforderungen. Und deshalb gibt es sie doch, die positiv klingenden Sätze, die aber negativ gemeint sind.

Unterschiedliche Auffassungen in der Leistungsbeurteilung
"Klingt ja komisch", dachte auch Anja Rabenmeister, als sie folgende Formulierung in ihrem frisch ausgestellten Zeugnis entdeckte: "Die Aufgaben, die ihr übertragen wurden, führte sie zielstrebig aus." Sie überlegte hin und her, fragte Freunde, was diese von dieser Formulierung hielten und traf letztendlich die einzig richtige Entscheidung: Sie ließ das Zeugnis von einem Experten begutachten. Für den stand schnell fest, was sich hinter dieser Formulierung verbarg: Ein "versteckter" Hinweis auf mangelnde Eigeninitiative. Das wollte Anja Rabenmeister nicht auf sich sitzen lassen. Sie ging in die Offensive und sprach noch einmal mit ihrem ehemaligen Vorgesetzten. Beide einigten sich - ohne Einschaltung eines Arbeitsgerichtes - auf eine Änderung der Formulierung. "Mit guten Argumenten und den Formulierungsalternativen des Zeugnisexperten an der Hand hatte ich gute Karten bei meinem Chef", resümiert die junge Frau.

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