Besonderheiten beachten

Gang zum Arbeitsgericht? Vorher informieren!

26.02.2010
Was beim arbeitsgerichtlichen Rechtsschutz wichtig ist, sagen Michael Henn und Christian Lentföhr.

Die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte ist in § 2 ArbGG für das Urteilsverfahren (§§ 46 - 79 ArbGG) und in § 2a ArbGG für das Beschlussverfahren (§§ 80 ff ArbGG bzgl. betriebsverfassungsrechtlicher Angelegenheiten) geregelt.

Z.B. sind die Arbeitsgerichte zuständig nach § 2 I Nr. 3 a) bzw. b) ArbGG für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis bzw. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Nach Rechtsprechung des BAG reicht die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus, wenn die Klage nur dann Erfolg haben kann, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist. Nach § 5 ArbGG sind "Arbeitnehmer" im Sinne des ArbGG auch z.B. Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen. Nach der Rechtsprechung des BAG sind die Arbeitsgerichte auch für Ansprüche aus faktischen Arbeitsverhältnissen zuständig.

Bei der Prozessfähigkeit Minderjähriger ist wie folgt zu unterscheiden: Gemäß § 46 II ArbGG i.V.m. § 52 ZPO besteht Prozessfähigkeit, soweit Geschäftsfähigkeit vorliegt. Bei Minderjährigen, die vom gesetzlichen Vertreter zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts oder zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses ermächtigt sind, sind diese nach §§ 112, 113 BGB insoweit uneingeschränkt geschäftsfähig und prozessfähig. Da sich die Geschäftsfähigkeit nach § 113 BGB nicht auch auf Ausbildungsverhältnisse erstreckt, sind Minderjährige im Bezug auf ihr Ausbildungsverhältnis daher nicht prozessfähig.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich über die Verweisungsnorm des § 46 II ArbGG aus den §§ 12 ff ZPO. In der Regel ist der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO bei Arbeitsverhältnissen der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat.

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