Besonderheiten beachten

Gang zum Arbeitsgericht? Vorher informieren!

26.02.2010

Streitwert

Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage beträgt gemäß § 12 VII 1 ArbGG höchstens das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres. Der Streitwert bzgl. wiederkehrender Leistungen beträgt nach § 12 VII 2 ArbGG grundsätzlich den Wert des dreijährigen Bezugs.

Erwähnenswerte Besonderheiten des in § 46a ArbGG geregelten Mahnverfahrens: Im Unterschied zu § 689 II ZPO ist bereits für das Mahnverfahren das für den Rechtsstreit im Urteilsverfahren zuständige Arbeitsgericht zuständig. Die Widerspruchsfrist i.S.d. § 692 I Nr. 3 ZPO beträgt gemäß § 46a III ArbGG nur eine Woche.

Der für die Berufung geltende Schwellenwert des Beschwerdegegenstands beträgt gemäß § 64 II ArbGG 600,00 EUR. Die Berufung gegen arbeitsgerichtliche Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann gemäß § 64 II ArbGG eingelegt werden, wenn die Beschwerdesumme überstiegen ist oder die Berufung im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen wurde. Bestandsstreitigkeiten (z.B. Kündigungsschutzrechtsstreit) sind unabhängig von Streitwert und Zulassung gemäß § 64 II Nr.c ArbGG berufungsfähig.

Ausschließlich nur unter der Voraussetzung der Zulassung kann gemäß § 72 ArbGG die Revision stattfinden.

Bisher fehlte im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, eine nachträgliche Zulassung der Revision mit einer Verfahrensrüge zu erreichen. Durch das Anhörungsrügengesetz wurden die Folgen einer Verletzung rechtlichen Gehörs und der Zugang zum Bundesarbeitsgericht neu geregelt: innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ist schriftlich bei dem konkreten Spruchkörper eine Rüge zu erheben, der das rechtliche Gehör versagt haben soll die Rüge muss die Verletzung des rechtlichen Gehörs und ihre Entscheidungserheblichkeit darlegen.

Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel.: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de

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