Urteil gegen Amazon

Gebrauchtware muss deutlich gekennzeichnet sein

Peter Marwan lotet kontinuierlich aus, welche Chancen neue Technologien in den Bereichen IT-Security, Cloud, Netzwerk und Rechenzentren dem ITK-Channel bieten. Themen rund um Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen bei der Nutzung der neuen Angebote durch Reseller oder Kunden greift er ebenfalls gerne auf. Da durch die Entwicklung der vergangenen Jahre lukrative Nischen für europäische Anbieter entstanden sind, die im IT-Channel noch wenig bekannt sind, gilt ihnen ein besonderes Augenmerk.
Amazon hatte Smartphones mit der Bezeichnung "Refurbished Certificate" angeboten. Das reicht nach Ansicht des Landgerichts München nicht aus.

Die Bezeichnung "Refurbished Certificate" reicht als Kennzeichnung alleine nicht aus, wenn auf einer Online-Plattform Gebrauchtware angeboten wird. Das hat das Landgericht München mit Urteil vom 30.07.2018 entschieden (Aktenzeichen33 O 12885/17). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Nach Ansicht des Landgerichts München hat Amazon seinen Verpflichtungen aus § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht genügt, als es gebrauchte Smartphones lediglich mit dem Zusatz "Refurbished Certificate" kennzeichnete.
Nach Ansicht des Landgerichts München hat Amazon seinen Verpflichtungen aus § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht genügt, als es gebrauchte Smartphones lediglich mit dem Zusatz "Refurbished Certificate" kennzeichnete.
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Nach Ansicht der Verbraucherschützer hatte Amazon Verbrauchern "eine wesentliche Information über eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft" vorenthalten. Zunächst enthielt die Produktinformation überhaupt keinen Hinweis darauf, dass es sich um gebrauchte Ware handelte. Dass Amazon die Information lediglich um den Zusatz "Refurbished Certificate" ergänzte, reichte dem Verband nicht.

Dessen Auffassung schloss sich das Landgericht München an. Der englische Begriff "refurbished" (zu Deutsch "wiederaufbereitet") sei hierzulande nicht ausreichend bekannt, um als alleiniger Hinweis auf die Herkunft der Geräte auszureichen.

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Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke erklärt in einem Blogeintrag die Hintergründe der Entscheidung. Demnach greift § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Eine wesentliche Tatsache zu verschweigen, ist irreführend, wenn sie "für die Kaufentscheidung maßgeblich ist und das Verschweigen den Verbraucher dazu veranlasst, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen." Auch das Bereitstellen wesentlicher Information in unklarer oder unverständlicher Weise wird von Juristen in diesem Zusammenhang als "verschweigen" gewertet.

"Wesentliche Tatsachen" bei Produktbeschreibungen

Darüber, was eine "wesentliche Tatsache" ist, informiert die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie). Sie soll Verbrauchern eine informierte, geschäftliche Entscheidung ermöglichen. Dazu gehört maßgeblich auch die Beurteilung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Nach Ansicht des Münchner Gerichts ist der Gebrauchtzustand von Bedeutung, weil er die Vorstellung des Käufers über die mögliche Lebensdauer und den angemessenen Preis beeinflusst.

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Zudem sei der durchschnittliche Verbraucher gewohnt, Produkte nach "neu" und "gebraucht" zu unterscheiden. Ohne weitere Informationen helfe ihm die Angabe"Refurbished Certificate" dabei nicht. Es bestehe daher die Gefahr, dass eine andere Entscheidung getroffen wird, als wenn die fehlende Information verständlich vorliegen würde.

Darüber, ob auch ein Verstoß gegen die in Artikel 246 a, § 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) festgelegten Informationspflichten vorliegt, hat sich das Gericht zwar Gedanken gemacht, aber letztlich nicht entschieden. Laut Anwalt Solmecke ist es jedoch zu vermuten, weil das Urteil mit §5aUWG zutraf. Im EGBGB wird verlangt, dass ein Unternehmer Verbrauchern die wesentlichen Eigenschaften von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen in einem "für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang" mitteilt. Das muss vor Vertragsabschluss und in klar verständlicher Weise erfolgen. Eine Zuwiderhandlung würde als Wettbewerbsverstoß gewertet.

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