Schadensersatzhaftung bei unzulänglicher Prüfung

Gefälschte Scheckbestätigung? Wann die Bank haftet

27.11.2008
Eine Bank haftet gegenüber ihrem Kunden auf Schadensersatz, wenn eine gefälschte Scheckbestätigung von einer Bankangestellten nur ungenügend geprüft wurde.

Dies stellte das OLG Karlsruhe in einer Entscheidung fest (17 U 212/07). Wie die Experten vom Anwalt-Suchservice melden, ist in dem entschiedenen Fall der Kläger Kunde bei der beklagten Bank. Er verkaufte über das Internet seinen Jahreswagen für 42.300 Euro an den vorgeblichen niederländischen Geschäftsmann X, der in einem Fax ankündigte, bei Abholung werde das Auto mit einem bankbestätigten Scheck bezahlt. Kurz danach erhielt der Kläger ein weiteres Telefax, angeblich von einer niederländischen Bank, in dem ein Angestellter Peter B. bestätigte, dass X einen Scheck über 42.300 Euro unwiderruflich zugunsten des Klägers ausgestellt habe. Für Rückfragen war eine Telefonnummer angegeben. Abgebildet war auch der vermeintliche Scheck.

Auf Bitte ihres Sohnes begab sich die Mutter des Klägers zur Filiale der Beklagten, um das Schreiben mit dem abgebildeten angeblichen Scheck überprüfen zu lassen. Sie legte es am Schalter mit der Bitte um Bestätigung vor, dass der Scheck gedeckt sei und er eingelöst werden könne. Die Bankangestellte rief daraufhin bei der angegebenen Telefonnummer an und eine Frau bestätigte ihr, dass über den auf ein gesondertes Konto gebuchten Betrag nur noch mit diesem Scheck verfügt werden könne. Das gab die Angestellte so an die Mutter des Klägers weiter. Aufgrund dieser Information händigte der Kläger am nächsten Tag dem Abholer gegen Original des angeblichen Schecks den Wagen aus.

Scheckeinzug fehlgeschlagen

Der Wagen ist mittlerweile mehrfach weiterverkauft und schließlich gutgläubig von einem Dritten erworben worden. Der Scheckeinzug schlug fehl, es handelte sich nicht um einen Scheck, sondern lediglich ein Einzahlungsformular, eine Bankverbindung bei der niederländischen Bank bestand nicht, einen Angestellten Peter B. gab es dort ebenfalls nicht. Die angegebene Vorwahl für den Niederlassungsort der Bank war falsch. Die Beteiligten sind mittlerweile ermittelt, einer von ihnen sitzt in Untersuchungshaft.

Der Kläger begehrt nun von der beklagten Bank Schadensersatz in Höhe von 40.000 Euro wegen Verletzung der vertraglichen Verpflichtung zur Überprüfung des Telefaxschreibens. Das Landgericht Baden-Baden hat der Klage stattgegeben.

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