Mitarbeiter entlassen

Gegen Kündigung geklagt - wer ist zuständig?

11.04.2011
Der EuGH entscheidet, welches Arbeitsrecht bei Tätigkeit in mehreren EU-Mitgliedsstaaten gilt.

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs hat am 15. März 2011 dahingehend entschieden, dass auf ein Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausübt, das Recht des Mitgliedsstaates Anwendung findet, in dem der Arbeitnehmer seine beruflichen Verpflichtungen im Wesentlichen erfüllt.

Darauf verweist der Düsseldorfer Fachanwalt für Arbeitsrecht Karsten Haase, Leiter des Fachausschusses "EU-Arbeitsrecht" des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. März 2011 in der Rechtssache C - 29/10 (Koelzsch ./. Großherzogtum Luxemburg).

I. Sachverhalt

Herr Koelzsch hat seinen Wohnsitz in Osnabrück (Deutschland). Im Jahr 1998 wurde er von der Gasa Spedition Luxembourg SA (nachfolgend: Gasa), einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht, als Berufskraftfahrer im grenzüberschreitenden Verkehr eingestellt. Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass im Falle eines Rechtsstreits materielles luxemburgisches Recht Anwendung finde und luxemburgische Arbeitsgerichte im Streitfalle zuständig seien. Die Gasa hatte sich auf den Transport von Blumen und Pflanzen von Dänemark nach Deutschland und anderen europäischen Ländern spezialisiert. Zwischenzeitlich war die Gasa Spedition Luxembourg SA von der Ove Ostergaard Luxembourg SA (nachfolgend: Ove Ostergaard) übernommen worden.

Die Abstellplätze der Gasa, auf denen deren Transportfahrzeuge geparkt wurden, befinden sich in Deutschland. In Deutschland hingegen hat Gasa weder einen Gesellschaftssitz noch irgendwelche Geschäftsräume etc. Die Transportfahrzeuge selber sind in Luxembourg zugelassen und die Berufskraftfahrer der Gasa - und so auch Herr Koelzsch - sind der luxemburgischen Sozialversicherung angeschlossen.

Nachdem Gasa angekündigt hatte, ihre Betriebsorganisation zu restrukturieren und aufgrund dessen den Einsatz von Transportfahrzeugen von Deutschland aus zu reduzieren, gründete die Arbeitnehmer, die von Gasa in Deutschland beschäftigt wurden, im Jahr 2001 einen Betriebsrat. Diesem Betriebsrat gehörte Herr Koelzsch als Ersatzmitglied an. Mit Schreiben vom 13. März 2001 kündigte Gasa sodann "spontan" den Arbeitsvertrag mit Herrn Koelzsch zum 15. Mai 2001.

Herr Koelzsch erhob daraufhin vor dem ArbG Osnabrück Klage gegen die ihm erteilte Kündigung, das sich jedoch für örtlich unzuständig erklärte. Das LAG NS bestätigte diese Entscheidung.

Im Jahr 2002 erhob Herr Koelzsch daher eine Klage vor dem Arbeitsgericht Luxemburg gegen die Ove Ostergaard und beantragte, diese zum Schadensersatz wegen unrechtmäßiger Kündigung sowie zur Zahlung einer Kündigungsabfindung und von rückständigem Lohn zu verurteilen. Er begründete seine Klage u. a. damit, dass zwar vereinbart sei, dass auf sein Arbeitsverhältnis luxemburgisches Recht Anwendung finde.

Nach dem Übereinkommen von Rom (Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19 Juni 1980, Abl. L 266, S. 1) dürfe ihm aber nicht der Schutz entzogen werden, der ihm ohne eine entsprechende Rechtswahl durch die Anwendung zwingender Normen des deutschen Rechts gewährt würde. Hierzu gehöre auch der besondere Kündigungsschutz von Mitgliedern eine Betriebsrats. Nach deutschem Recht wäre die ihm erteilte Kündigung unwirksam, da nach der Rechtsprechung des BAG dieser besondere Kündigungsschutz auch für Ersatzmitglieder gelte.

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