Voraussetzung, Inhalt, Form, Muster

Gegendarstellung im Internet

Dr. Renate Kropp arbeitet als Fachanwältin für den gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei Cöster & Partner Rechtsanwälte mbH in Nürnberg.
Bei Zeitungen, Zeitschriften, im Rundfunk und im Fernsehen ist die Gegendarstellung schon seit langem bekannt und ein probates Mittel des Einzelnen, sich gegen eine unzutreffende Berichterstattung zur Wehr zu setzen. Auch im Online-Bereich besteht die Möglichkeit einer Gegendarstellung.

Die Gegendarstellung ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und gibt dem Einzelnen die Möglichkeit, auf die Darstellung seiner Person in der Öffentlichkeit, insbesondere in den Medien, Einfluss zu nehmen. Der Gegendarstellungsanspruch ermöglicht es dem von einer öffentlichen Berichterstattung Betroffenen, seine eigene Sachverhaltsdarstellung der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen. Die Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs in Telemedien sind in § 56 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) geregelt.

Anspruch auf eine Gegendarstellung? Wenn in einer Äußerung beide Elemente vermischt sind, ist die Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungsäußerung problematisch.
Anspruch auf eine Gegendarstellung? Wenn in einer Äußerung beide Elemente vermischt sind, ist die Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungsäußerung problematisch.
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Tatsachenbehauptung

Voraussetzung für eine Gegendarstellung ist stets, dass es sich bei der Behauptung, gegen die sich die Gegendarstellung wendet, um eine Tatsachenbehauptung handelt. Eine Tatsachenbehauptung ist dann gegeben, wenn die Aussage mit Mitteln des Beweises auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann.

Keinem Beweis zugänglich sind reine Meinungsäußerungen, wie z. B. die Aussage, eine Person sei zu dumm zum Autofahren. Dem Beweis zugänglich ist hingegen die Aussage, eine Person habe die Führerscheinprüfung dreimal nicht bestanden. Auch rhetorische Fragen können Tatsachenbehauptungen und damit der Gegendarstellung zugänglich sein, wenn dadurch ein unzutreffender Eindruck entsteht. Gleiches gilt für sog. verdeckte Tatsachenbehauptungen, bei denen die Tatsachenbehauptung zwischen den Zeilen versteckt ist.

Problematisch ist die Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungsäußerung, wenn in einer Äußerung beide Elemente vermischt sind. Hier ist zu prüfen, ob Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung untrennbar miteinander verbunden sind. Ist dies der Fall, so ist von einer Meinungsäußerung und nicht von einer Tatsachenbehauptung auszugehen.

Für den Gegendarstellungsanspruch ist es nicht erforderlich, dass die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung feststeht.

Weitere Voraussetzung für einen Gegendarstellungsanspruch ist, dass die Tatsachenbehauptung über eine Person erfolgt, die für den Empfänger der Mitteilung, also den Internetnutzer erkennbar ist. Die Erkennbarkeit ist nicht nur dann gegeben, wenn der Name der Person ausdrücklich genannt wird. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.

Richtet sich eine Tatsachenbehauptung pauschal gegen eine allgemeine Personengruppe (alle Autofahrer), so kann eine Person, die zu dieser Gruppe gehört, keine Gegendarstellung verlangen, da gerade diese bestimmte Person für den Empfänger der Mitteilung nicht erkennbar ist.

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Journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot

Der Gegendarstellungsanspruch nach § 56 RStV besteht nur bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Eine gesetzliche Definition, was ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot ist, gibt es jedoch nicht. Allgemein wird davon ausgegangen, dass ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot vorliegt, wenn der Inhalt des Angebots zur Meinungsbildung beiträgt, regelmäßig aktualisiert wird und sich nicht in einer bloßen Eigenwerbung erschöpft.

Nach dieser Definition besteht eine Gegendarstellungspflicht bei Online-Zeitungen und Blogs. Aber auch eine Homepage, wie z. B. ein Internetauftritt einer Rechtsanwaltskanzlei kann ein solches Angebot darstellen, wenn dort regelmäßige bearbeitete Neuigkeiten eingestellt werden, z. B. wenn aktuelle Geschehnisse kommentiert oder Pressemitteilungen veröffentlicht werden, die sich nicht auf eine reine Eigenwerbung beschränken (vgl. OLG Bremen, Az. 2 U 115/10).

Berechtigtes Interesse

Einen Anspruch auf Gegendarstellung hat nur derjenige, der von der Tatsachenmitteilung betroffen ist. Dies ist in jedem Fall die Person, über welche die Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde. Aber auch Dritte können betroffen sein, so z. B. Eltern bei Tatsachenbehauptungen über ihre minderjährigen Kinder oder ein Unternehmen bei Tatsachenbehauptungen über einen Mitarbeiter.

Ein berechtigtes Interesse fehlt, wenn der Inhalt der Gegendarstellung offensichtlich unwahr oder irreführend ist. Auch bei bloßen Belanglosigkeiten, die nicht geeignet sind, das Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, wird das berechtigte Interesse verneint.

Ausnahmen

Von der Pflicht zur Gegendarstellung gibt es verschiedene gesetzliche Ausnahmen, die in § 56 Abs. 2 und Abs. 4 RStV enthalten sind. Keine Gegendarstellungspflicht besteht, wenn die Gegendarstellung im Umfang nicht angemessen ist, sie sich nicht auf Tatsachenbehauptungen beschränkt oder sie nicht unverzüglich gefordert wird. Nach § 56 Abs. 4 RStV besteht auch dann keine Pflicht zur Gegendarstellung, wenn über öffentliche Sitzungen übernationaler parlamentarischer Organe oder der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder, also z. B. über Sitzungen des Bundestages, wahrheitsgemäß berichtet wird.

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