Gehaltszettel ade

Gehaltsabrechnung ausschließlich digital möglich

29.01.2025
Eine Verkäuferin wollte ihre Gehaltsabrechnung auf Papier haben, nicht nur als digitale Variante. Das Bundesarbeitsgericht legt in einer Grundsatzentscheidung die Bedingungen für Arbeitgeber fest.
Gehaltszettel auf Papier sind nicht mehr unbedingt erforderlich: Arbeitnehmer sollten sich nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf einen Trend zu elektronischen Gehaltsabrechnungen einstellen.
Gehaltszettel auf Papier sind nicht mehr unbedingt erforderlich: Arbeitnehmer sollten sich nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf einen Trend zu elektronischen Gehaltsabrechnungen einstellen.
Foto: alterfalter - shutterstock.com

Im Fall einer Edeka-Verkäuferin aus Niedersachsen entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter in Erfurt, dass Gehaltsabrechnungen von Arbeitgebern auch ausschließlich elektronisch verschickt werden können (9 AZR 48724). "Es gibt keinen Anspruch auf Papierform alter Schule", sagte der Vorsitzende Richter Heinrich Kiel bei der Urteilsverkündung.

Hinter dem Fall aus dem Einzelhandel steht die grundsätzliche Frage: Dürfen Gehaltsabrechnungen und andere Personaldokumente ausschließlich elektronisch in einem passwortgeschützten Mitarbeiterportal zur Verfügung gestellt werden? Ja, sagten die Bundesarbeitsrichter.

Arbeitgeber muss Rechner bereitstellen

Die Supermarktverkäuferin der Edeka-Gruppe bestand mit ihrer Klage auf einer Abrechnung in Papierform und argumentierte, sie habe keine Zustimmung zur elektronischen Übermittlung erteilt. Vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte sie damit Erfolg, nicht aber in der höchsten Arbeitsgerichtsinstanz.

Nach der Gewerbeordnung seien Arbeitgeber verpflichtet, eine "Abrechnung in Textform zu erteilen". Das Gesetz werde auch mit einer digitalen Abrechnung erfüllt, die elektronisch in einem Postfach abgerufen werden kann, sagte Kiel. Arbeitnehmer ohne entsprechende Technik sei der Zugang zu den Daten und das Ausdrucken von Abrechnungen im Betrieb zu ermöglichen. Das sei im Fall Edeka geschehen.

Bei dem Einzelhändler mit insgesamt mehr als 410.000 Beschäftigten wurde die Einführung eines digitalen Mitarbeiterportals 2021 per Konzernbetriebsvereinbarung geregelt. Das Landesarbeitsgericht soll nun die Zuständigkeiten verschiedener Betriebsräte klären. (dpa/rs/pma)

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