Behörde hätte Halter ermitteln müssen

Gehwegparker abgeschleppt – unverhältnismäßig

21.01.2011
Die Heranziehung zu Abschleppkosten kann bei Vorliegen besonderer Umstände rechtswidrig sein.
Wenn Parkplatznot herrscht, zeigen sich manche Autofahrer recht erfinderisch.
Wenn Parkplatznot herrscht, zeigen sich manche Autofahrer recht erfinderisch.
Foto: www.gizmag.com

Die Heranziehung zu Abschleppkosten ist trotz verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn für die Behörde aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalles Anlass bestanden hätte, Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeuges anzustellen

Dies, so der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier in einem am 14.05.2010 veröffentlichten Urteil vom 16. April 2010 - Az.: 1 K 677/09.TR - entschieden.

Anfang Oktober 2008 ließ die beklagte Stadt Trier drei seit mehreren Wochen in der Schöndorfer Straße auf dem Gehweg abgestellte Fahrzeuge mit englischem Kennzeichen (ein kleiner Lastkraftwagen, ein Leichtlastkraftwagen und ein Anhänger) abschleppen, nachdem zuvor zwei Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg keine Beachtung gefunden hatten. Eine an den Fahrzeugen erkennbare Mobiltelefonnummer wurde vergebens kontaktiert.

Nach Durchführung der Abschleppmaßnahme beschwerte sich der Kläger, ein Trierer Besitzer einer Kfz-Werkstatt, er sei zwar nicht Eigentümer, aber Verfügungsberechtigter der Fahrzeuge. Daraufhin zog die Beklagte ihn zu den entstandenen Abschleppkosten in Höhe von etwa 1.000,00 Euro heran. Hiergegen setzte sich der Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren mit der Begründung zur Wehr, dass das Parken im fraglichen Bereich überhaupt nicht verboten sei und eine Behinderung des Verkehrs nicht stattgefunden habe. Außerdem sei ein vor Ort tätig gewordener Polizeibeamter von einem Zeugen darauf hingewiesen worden, dass die Fahrzeuge ihm zuzuordnen seien. Kontaktiert habe man ihn jedoch nicht, weshalb die Abschleppmaßnahme letztlich unverhältnismäßig gewesen sei.

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