"Geil" oder "nicht geil": Vobis gewinnt vor Gericht gegen Saturn - in österreich

23.05.2003
Die Metro-Tochter Saturn wendet sich bekanntlich an die Geizigen dieser Welt. Die ganz Geizigen aber kaufen zuweilen in anderen Geschäften günstiger - was Saturn wiederum gar nicht „geil“ findet. Konkret: Die Vobitech GmbH in Wiener Neudorf, frühere Tochter der deutschen Vobis in Aachen, hatte Ende letzten Jahres eine Zeitungsanzeige geschaltet, in der sie eine Kodak-Digitalkamera um 100 Euro günstiger bewarb als Konkurrent Saturn. Die Metro-Tochter hatte daraufhin beim Handelsgericht Wien eine Klage samt Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung beantragt. Jetzt hat das Gericht diesen Antrag abgewiesen. In der Begründung heißt es: „Vergleichende Werbung ist gemäß § 2 Abs 2 UWG zulässig ... Wahrheitsgemäßes Herausstellen der eigenen besseren Leistung durch Gegenüberstellen mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber anhand objektiv überprüfbarer Daten ist daher als grundsätzlich zulässig anzusehen.“ Vobitech-Geschäftsführer Michael Dressen freut sich: „Natürlich werden wir jetzt unsere erfolgreiche Werbung wieder aufnehmen.“ Die ehemalige Vobis-Tochter wird seit 1999 von einem Investorenkonsortium geführt. Im Geschäftsjahr 2002 setzte Vobitech 62,4 Millionen Euro um, Ende März dieses Jahres beschäftigte das Unternehmen rund 150 Mitarbeiter in 18 Shops. Der Marktanteil im PC-Segment liegt bei 6,1 Prozent. (sic)

Die Metro-Tochter Saturn wendet sich bekanntlich an die Geizigen dieser Welt. Die ganz Geizigen aber kaufen zuweilen in anderen Geschäften günstiger - was Saturn wiederum gar nicht „geil“ findet. Konkret: Die Vobitech GmbH in Wiener Neudorf, frühere Tochter der deutschen Vobis in Aachen, hatte Ende letzten Jahres eine Zeitungsanzeige geschaltet, in der sie eine Kodak-Digitalkamera um 100 Euro günstiger bewarb als Konkurrent Saturn. Die Metro-Tochter hatte daraufhin beim Handelsgericht Wien eine Klage samt Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung beantragt. Jetzt hat das Gericht diesen Antrag abgewiesen. In der Begründung heißt es: „Vergleichende Werbung ist gemäß § 2 Abs 2 UWG zulässig ... Wahrheitsgemäßes Herausstellen der eigenen besseren Leistung durch Gegenüberstellen mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber anhand objektiv überprüfbarer Daten ist daher als grundsätzlich zulässig anzusehen.“ Vobitech-Geschäftsführer Michael Dressen freut sich: „Natürlich werden wir jetzt unsere erfolgreiche Werbung wieder aufnehmen.“ Die ehemalige Vobis-Tochter wird seit 1999 von einem Investorenkonsortium geführt. Im Geschäftsjahr 2002 setzte Vobitech 62,4 Millionen Euro um, Ende März dieses Jahres beschäftigte das Unternehmen rund 150 Mitarbeiter in 18 Shops. Der Marktanteil im PC-Segment liegt bei 6,1 Prozent. (sic)

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