Kein Grund zu Panik

Gekündigt – und nun?

18.05.2009
Wer einen blauen Brief erhält, sollte nicht überstürzt handeln, sondern in Ruhe überlegen, wie er sich weiter verhalten will.

Eine Kündigung ist immer ein kleiner Schock. Trotzdem gilt es, in einer solchen Situation einen kühlen Kopf zu bewahren und die richtigen Schritte durchzuführen. Was ist zu beachten, was kann man als Gekündigter unternehmen?

Vorweg sind zwei Dinge besonders zu beachten:

1. Sofern mit dem Gedanken gespielt wird, eine Kündigungsschutzklage zu erheben wollen, so muss dies innerhalb von drei Wochen, gerechnet seit Zugang der Kündigung, gemacht werden. Nach Ablauf der Dreiwochenfrist würde eine Klage im allgemeinen von vornherein als unbegründet abgewiesen, unabhängig von der materiellen Rechtslage. Es muss sich also relativ schnell entschieden werden.

2. Nach Erhalt einer Kündigung muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden - auch dann, wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde. Anderenfalls ist mit Kürzung des Arbeitslosengeldes zu rechnen.

Nicht jede Kündigung ist auch wirksam - eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform. Eine mündliche Kündigung ist somit nicht gültig und kann getrost ignoriert werden. In einem solchen Fall muß man als Betroffener also nicht tätig werden.

Der Empfang des Kündigungsschreibens durch den Arbeitnehmer ist Entscheidend für die Datierung der Kündigung, die Art der Zustellung ist unerheblich - jedoch muss der Arbeitgeber beweisen, dass ein Zugang erfolgte und wann dieser erfolgte.

Eine schriftliche Kündigung muss indes genauer betrachtet werden. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Kündigungen wird gerichtlich überprüft, was zum einen mit der Komplexität dieses Rechtsbereiches und zum anderen mit der immensen Wichtigkeit der Arbeitsstelle zusammenhängt. Eine Abmahnung muss im Allgemeinen erfolgt sein, damit eine personenbedingte Kündigung wirksam sein kann.

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