Gekündigte sind auch wählbar

18.11.2004

Ordentlich gekündigte Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiterbeschäftigt werden, können nach §8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG trotzdem in den Betriebsrat gewählt werden. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einer Betriebsratswahl vom April 2003 entschieden.

In dem Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin wurden auch Arbeitnehmer als Mitglieder und Ersatzmitglieder gewählt, deren Arbeitsverhältnisse die Arbeitgeberin vor der Wahl ordentlich gekündigt hatte. Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin deshalb die Wahl angefochten.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte sowohl bei den Vorinstanzen wie auch vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Betriebsratswahl ist wirksam. Bei der Wahl wurde nicht gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit verstoßen (§19 Abs. 1 BetrVG), so die Begründung. Die gekündigten Arbeitnehmer waren demnach wählbar, obwohl sie nicht weiterbeschäftigt worden waren.

BAG, 7 ABR 12/04

Marzena Fiok

Zur Startseite