Geldwerter Vorteil

02.03.2006

Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung erfasst wird. Diese Kosten sind gesondert als Arbeitslohn zu versteuern. Gleiches gilt für die arbeitgeberseitig übernommenen Kosten für den ADAC-Euro-Schutzbrief. Bundesfinanzhof, Az.: VI R 37/03

jlp/Marzena Fiok

Zur Startseite