Ehefrau zieht den Kürzeren

Geliebtentestament nicht immer sittenwidrig

27.03.2009
Auch ein außereheliches Verhältnis kann zur Erbberechtigung führen.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.08.2008 ist eine Verfügung von Todes wegen nicht schon deshalb sittenwidrig, weil zwischen dem Erblasser und der Bedachten ein außereheliches Liebesverhältnis bestanden hat, gleichgültig, ob einer der beiden oder beide verheiratet waren. Sittenwidrigkeit im Sinne des Gesetzes (§ 138 Abs. 1 BGB) greife nur ein, wenn die Zuwendung ausschließlich den Zweck hatte, geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder zu fördern. (OLG Düsseldorf, AZ.: I-3 Wx 100/08)Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, unter Bezugnahme auf das kürzlich veröffentlichte Urteil. In dem ausgeurteilten Fall stritten die Ehefrau und die Tochter des am 28.06.2006 verstorbenen Erblassers mit dessen Lebensgefährtin, die er durch notarielles Testament zu seiner Alleinerbin eingesetzt hatte. Sie hatten das Testament "wegen Sittenwidrigkeit angefochten" und beantragt, ihnen als gesetzlichen Erben je zur Hälfte den Erbschein zu erteilen.

Hierzu trugen sie vor, dass das Testament sittenwidrig sei. Das ergebe sich schon aus der Honorierung der rein sexuellen Beziehung des Erblassers mit der Lebensgefährtin, die aus dem "Milieu" stamme. Es sei unzumutbar, mit der langjährigen "Geliebten" des Erblassers nun bei der Verwaltung von zwei Häusern, die ihr als Ehefrau zur Hälfte gehörten und mit der anderen Hälfte in den Nachlass gefallen seien, zusammenarbeiten zu müssen. Auch die vom Erblasser gewollte Möglichkeit, dass seine "Geliebte" die Häuser (teilungs-)versteigern lassen und so die Witwe "auf die Straße" setzen und deren wirtschaftliche Existenz vernichten könne, führe zur Sittenwidrigkeit.

Beziehung seit 1987

Die Lebensgefährtin hingegen machte geltend, dass ihre Beziehung zu dem Erblasser bereits seit 1987 bestanden habe. Die Ehefrau habe davon gewusst. Der Erblasser habe seitdem seine Freizeit mit ihr verbracht und sei nur zum Schlafen in die frühere eheliche Wohnung zurückgekehrt. Die Eheleute hätten seitdem getrennte Schlafzimmer gehabt. Seit 1999 - nach dem Erwerb der Eigentumswohnung durch sie - habe der Erblasser nur noch sporadisch bei seiner Ehefrau übernachtet. Nach seiner Erkrankung im Jahre 2002 sei er vollständig zu ihr gezogen und habe mit ihr zusammengelebt.

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