Kantineneinkauf, Imbiss, Betriebsfeiern

Geliefertes Essen wird teurer

23.08.2012

Wo Arbeitgeber aufpassen müssen

Vor allem öffentliche Einrichtungen und Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, zahlen bei Essenslieferungen womöglich kräftig drauf. Bestellung und Auftragsvergabe erfordern gerade in folgenden Fällen ein besonderes Augenmerk.

1. Business-Imbiss:
Wer für Meetings oder Workshops einen Imbiss ordert, muss tiefer in die Tasche greifen. Werden die Speisen individuell zusammengestellt, sind 19% Umsatzsteuer fällig. Nur für einfache und standardisiert zubereitete Speisen fallen nach wie vor 7% Umsatzsteuer an. Hierzu zählen etwa Hotdogs, Rostbratwürste und Pommes frites. Die Bestellung von Sandwich-Platten oder Finger-Food wird teurer, wenn die oben genannten Kriterien erfüllt sind.

2. Betriebsfeier:
Für Sommerfeste, Jubiläumsfeiern oder Firmen-Events betreiben Arbeitgeber oft einen großen Aufwand. Zusätzlich zu den Speisen werden etwa Bedienungs- und Kochpersonal, Geschirr oder Reinigung angefordert. Wer alles aus einer Hand ordert, zahlt für die gesamte Bestellung 19% Umsatzsteuer. Abhilfe kann eine getrennte Auftragsvergabe schaffen. Wer etwa Standardspeisen bei einem anderen Anbieter bestellt, zahlt hierfür nur 7% Umsatzsteuer und spart jede Menge Geld.

3. Kantine:
Wer Mitarbeiter, Schüler oder Bewohner regelmäßig mit Speisen versorgt, ist besonders stark von den Änderungen betroffen. Es drohen deutlich steigende Einkaufspreise, die meist nur durch höhere Verkaufspreise kompensiert werden können. Gerade die Einkäufer von Betriebskantinen, Schulküchen oder Heimverpflegung sollten sich mit den Neuerungen vertraut machen und sicherheitshalber Rücksprache mit einem steuerlichen Berater nehmen. Lassen sich verzehrfertige Speisen teilweise weiterhin mit 7% Umsatzsteuer einkaufen, werden die finanziellen Nachteile begrenzt. (oe)

Der Autor Klaus Zimmermann ist Steuerberater bei der Wirtschaftskanzlei DHPG, www.dhpg.de.

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