Genauer Kündigungsgrund fehlt: Kündigung ist unwirksam

04.10.2004
Kündigt der Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag mit einem Azubi, so muss der Grund dafür im Kündigungsschreiben genau aufgeführt sein. Fehlt dieser konkrete Sachverhalt, ist die Kündigung unwirksam (Landesarbeitsgericht Köln, Az. 3 Sa 1392/03).

Kündigt der Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag mit einem Azubi, so muss der Grund dafür im Kündigungsschreiben genau aufgeführt sein. Fehlt dieser konkrete Sachverhalt, ist die Kündigung unwirksam (Landesarbeitsgericht Köln, Az. 3 Sa 1392/03).

Im verhandelten Fall erschien der Auszubildende mehrmals nicht in der Berufsschule und am Arbeitsplatz. Später gab er an, krank gewesen zu sein, sagte aber nicht rechtzeitig Bescheid und legte auch kein ärztliches Attest vor.

Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin, als Grund gab er die Verletzung der arbeitsvertraglichen Meldepflichten an. Diese Aussage sei zu allgemein, urteilten die Richter. Kündigungen müssten immer ausreichend begründet werden und konkrete Tatbestände genau geschildert werden. (bz)

Zur Startseite