Eine gesetzliche Regelung muss her

Geodaten - was sagt der Datenschutz dazu?

01.10.2010
Welche rechtlichen Fragestellungen mit georeferenzierten Daten verbunden sind, zeigt Thomas Feil.

Geodaten erfreuen sich zunehmender Beliebtheit, denn durch eine steigende Genauigkeit des Daten- und Kartenmaterials werden zahlreiche neue Anwendungsgebiete erschlossen. Während Kartenmaterial früher abstrakte Werke darstellten, die allenfalls schemenhafte Umrisse von Gebäuden aus der Vogelperspektive enthielten, ist es mittlerweile technisch möglich, weltweit flächendeckend Satellitenfotos im Internet in größtenteils passabler Qualität zur Verfügung zu stellen und sogar ganze Straßenzüge als 360-Grad-Rundumblick abzulichten und in hervorragender Auflösung weltweit abrufbar zu machen.

Solche technischen Möglichkeiten werfen rechtliche Fragen auf. Welche Rechte haben auf den Fotos abgebildete Personen? Was geschieht mit digitalisierten Kfz-Kennzeichen? Müssen Hauseigentümer hinnehmen, dass Fotografien ihrer Häuser digitalisiert und georeferenziert im Internet für jedermann sichtbar abrufbar sind?

Sieht man von spezifisch datenschutzrechtlichen Fragen ab, ist das Fotografieren von Gebäuden an öffentlichen Straßen gem. § 59 des Urheberrechtgesetzes gestattet. Die Veröffentlichung von Personenfotos wird durch das Recht am eigenen Bild gemäß § 22 KunstUrhG begrenzt. Demnach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Allerdings dürfen Fotos, auf denen Personen als "Beiwerk" neben einer Landschaft dargestellt werden, frei verbreitet werden, außer dadurch wird ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt (§ 23 KunstUrhG). Ein solches berechtigtes Interesse kann auch datenschutzrechtlicher Natur sein.

Zwar ist man sich im Ergebnis einig, dass einige Geodaten irgendwie dem Datenschutzrecht unterfallen können, doch welche Angaben dies genau sein sollen, ist streitig und weithin ungeklärt. Das Datenschutzrecht ist auf personenbezogene Daten anwendbar, das sind "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person", § 3 Abs. 1 BDSG. Doch auch nach zwei Jahrzehnten ist nicht geklärt, welchen genauen Inhalt diese Definition hat. Dass ein Gesichtsfoto ein personenbezogenes Datum darstellt, wird niemand bezweifeln. Schwieriger wird es bei auffälligen Kleidungsstücken, einem Autokennzeichen oder einem hochauflösenden Foto eines Einfamilienhauses, das einen Blick ins Küchenfenster erlaubt. Darüber hinaus kommt erschwerend hinzu, dass viele der von Google getätigten Fotografien kurz nach ihrer Aufnahme in die USA gesendet werden und so dem Zugriff deutscher Behörden entzogen sind.

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