Gericht bestätigt Zurückbehaltungsrecht

04.06.2004
Seit Juli 2002 gilt die Vorschrift, dass Unternehmer in Rechnungen ihre Steuernummer angeben müssen. Seit Anfang 2004 kann wahlweise entweder die persönliche Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben werden.

Seit Juli 2002 gilt die Vorschrift, dass Unternehmer in Rechnungen ihre Steuernummer angeben müssen. Seit Anfang 2004 kann wahlweise entweder die persönliche Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben werden.

Verstößt der Rechnungsaussteller gegen seine Angabepflicht, steht dem Rechnungsempfänger nach einem Urteil des Amtsgericht Waiblingen (Az.: 14 C 1737/03) ein Zurückbehaltungsrecht zu, so dass die Forderung nicht fällig wird.

Dies gelte, so das Gericht, jedenfalls dann, wenn er selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist und ohne Angabe der Steuernummer gegenüber seinem Finanzamt die Gefahr besteht, dass der Umsatzsteuerabzug nicht anerkannt wird. (mf)

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