Vertrieb "nackter" CoAs doch erlaubt

Gericht entscheidet gegen Microsoft

28.08.2009
Microsofts Rechtsstreit mit einem Händler, der gebrauchte PCs mit darauf aufgeklebten Echtheitszertifikaten (so genannte Certificates of Authenticity, CoAs) zum Verkauf anbot, ist vorläufig beendet. Laut dem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23. Juni 2009 stellt der Verkauf eines gebrauchten PCs ohne die Software aber mit dem CoA auf dem Gehäuse keine Urheberrechtsverletzung dar und zielt auch nicht darauf ab, eine illegale Vervielfältigung der Software zu ermöglichen. Das Urteil ist laut Oberlandesgericht Frankfurt nicht mehr anfechtbar.

Microsofts Rechtsstreit mit einem Händler, der gebrauchte PCs mit darauf aufgeklebten Echtheitszertifikaten (so genannte Certificates of Authenticity, CoAs) zum Verkauf anbot, ist vorläufig beendet. Laut dem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt vom 23. Juni 2009 stellt der Verkauf eines gebrauchten PCs ohne die Software aber mit dem CoA auf dem Gehäuse keine Urheberrechtsverletzung dar und zielt auch nicht darauf ab, eine illegale Vervielfältigung der Software zu ermöglichen.

Der Verkauf von gebrauchten PCs mit aufgeklebten CoAs aber ohne die dazughörige Software ist laut OLG Frankfurt zulässig.
Der Verkauf von gebrauchten PCs mit aufgeklebten CoAs aber ohne die dazughörige Software ist laut OLG Frankfurt zulässig.
Foto: Ronald Wiltscheck

Demnach ist es nicht abwegig, dass der Käufer eines derartigen CoAs das dazugehörige Betriebssystem legal erwirbt. Es liegt nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Frankfurt nahe, dass der Erwerber des CoAs sich die ursprünglich auf dem gebrauchten Computer vorhandene Software mit Hilfe einer Recovery-CD wieder beschafft. Eine solche Vervielfältigung der geschützten Software ist zulässig.

Wäre die Software, auf die sich das CoA bezieht, noch auf der Festplatte des gebrauchten PCs vorhanden gewesen oder dem Käufer auf einem anderen Datenträger zur Verfügung gestellt worden, läge darin nach der Rechtsprechung des BGH eine zulässige Weiterübertragung des Rechts zur Nutzung eines einzelnen Vervielfältigungsstücks der Software auf den Abnehmer des PCs. (BGH, Urt. v. 6.7.2000, I ZR 244/97 - OEM-Version, GRUR 2001, 153).

Der Gegenstand des Rechtsstreits zwischen dem Fachhändler und Microsoft, also die Software ist im vorliegenden Fall zwar von der Festplatte des Rechners gelöscht worden und damit ist das ursprüngliche Vervielfältigungsstück und das ihm zugeordnete Nutzungsrecht endgültig untergegangen. Aber die Recovery-CD dient eben gerade dazu, die ursprünglich auf dem Rechner vorhandene Software dort wieder aufzuspielen.

Der Käufer des gebrauchten PCs erhalte aber gegen eine geringe Aufwandsentschädigung und nach Mitteilung des auf dem CoA aufgedruckten Produkt-Key samt der Seriennummer des Computers von dem Hersteller eine Recovery-CD mit der gewünschten Software und dürfte diese auf dem erworbenen PC installieren.

Das Urteil ist laut Oberlandesgericht Frankfurt nicht mehr anfechtbar. (rw)

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