Gericht: Händler darf bei Ebay anonym bleiben

17.01.2003
Wenn ein gewerblicher Autohändler bei Ebay Produkte anbietet, braucht er nicht darauf hinweisen, dass es sich um einen gewerblichen Verkauf handelt. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden (Beschluss vom 06.11.2002, Az. 12 O 2957/02) ist. Ein Wettbewerbsverein hatte die Auffassung vertreten, dass die Internet-Auktionsplattform Ebay in erster Linie für den Verkauf von privat zu privat genutzt werde. Gewerbliche Händler müssten daher auf ihre gewerbliche Tätigkeit hinweisen, wenn sie Ebay zum Vertrieb ihrer Waren nutzen. Anderenfalls liege ein Fall der wettbewerbsrechtlich unzulässigen Irreführung vor. Das LG Osnabrück ist der Argumentation des Wettbewerbsvereins nicht gefolgt. Nach Auffassung der Osnabrücker Richter wissen Ebay-Nutzer, dass die Plattform nicht nur für Privatverkäufe genutzt wird, sondern auch für gewerbliche Angebote. Nach den Nutzungsbedingungen von Ebay gehöre die Anonymität der Vertragspartner zudem zu den wesentlichen Prinzipien der Auktion. Daher könne man davon ausgehen, dass die Identität des Anbieters für den Nutzer nicht von Bedeutung sei. Der auf Internetrecht spazialisierte Berliner Rechtsanwalt Niko Härting kritisiert die Entscheidung: "Das Gericht hat das Fernabsatzrecht übersehen. Das Fernabsatzrecht verpflichtet den gewerblichen Händler auch beim Vertrieb über Ebay dazu, seinen Namen und seine Anschrift dem Verbraucher vor Vertragsschluss mitzuteilen. Anonyme Angebote sind daher unzulässig." Die Kanzlei Härting stellt im Internet Informationen sowie FAQs zum Fernabsatzrecht zur Verfügung. (rk)

Wenn ein gewerblicher Autohändler bei Ebay Produkte anbietet, braucht er nicht darauf hinweisen, dass es sich um einen gewerblichen Verkauf handelt. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden (Beschluss vom 06.11.2002, Az. 12 O 2957/02) ist. Ein Wettbewerbsverein hatte die Auffassung vertreten, dass die Internet-Auktionsplattform Ebay in erster Linie für den Verkauf von privat zu privat genutzt werde. Gewerbliche Händler müssten daher auf ihre gewerbliche Tätigkeit hinweisen, wenn sie Ebay zum Vertrieb ihrer Waren nutzen. Anderenfalls liege ein Fall der wettbewerbsrechtlich unzulässigen Irreführung vor. Das LG Osnabrück ist der Argumentation des Wettbewerbsvereins nicht gefolgt. Nach Auffassung der Osnabrücker Richter wissen Ebay-Nutzer, dass die Plattform nicht nur für Privatverkäufe genutzt wird, sondern auch für gewerbliche Angebote. Nach den Nutzungsbedingungen von Ebay gehöre die Anonymität der Vertragspartner zudem zu den wesentlichen Prinzipien der Auktion. Daher könne man davon ausgehen, dass die Identität des Anbieters für den Nutzer nicht von Bedeutung sei. Der auf Internetrecht spazialisierte Berliner Rechtsanwalt Niko Härting kritisiert die Entscheidung: "Das Gericht hat das Fernabsatzrecht übersehen. Das Fernabsatzrecht verpflichtet den gewerblichen Händler auch beim Vertrieb über Ebay dazu, seinen Namen und seine Anschrift dem Verbraucher vor Vertragsschluss mitzuteilen. Anonyme Angebote sind daher unzulässig." Die Kanzlei Härting stellt im Internet Informationen sowie FAQs zum Fernabsatzrecht zur Verfügung. (rk)

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