Gerichtsverhandlung: Keine Kostenerstattung für umfangreiche Studie

10.09.2004
Lässt ein Prozessbeteiligter zur Untermauerung seiner Ansicht ein umfangreiches Gutachten erstellen, so bekommt er die Kosten von der "unterlegenen" Partei nicht erstattet, wenn das Gutachten für die Verhandlung nicht notwendig war (OLG Koblenz, Az. 14 W 355/04)

Lässt ein Prozessbeteiligter zur Untermauerung seiner Ansicht ein umfangreiches Gutachten erstellen, so bekommt er die Kosten von der "unterlegenen" Partei nicht erstattet, wenn das Gutachten für die Verhandlung nicht notwendig war (OLG Koblenz, Az. 14 W 355/04)

Eine Firma zog gegen einen Mitbewerber vor Gericht, der ähnliche Produktbezeichnungen verwendete. Um seine Aussage der Verwechslungsgefahr zu bekräftigen, legte der Kläger eidesstattliche Versicherungen von Geschäftspartnern vor. Der Beklagte gab daraufhin ein groß angelegtes Meinungsforschungsgutachten in Auftrag.

Der Unterlassungsantrag des Klägers hatte keinen Erfolg. Er musste die Verfahrenskosten tragen sowie die Kosten für das Gutachten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.

Die Kosten für das umfangreiche Gutachten seien keine zur Rechtsverteidigung notwendigen Ausgaben. Eine Widerlegung durch eidesstattliche Versicherungen der eigenen Geschäftspartner wäre ausreichend gewesen. (bz)

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