Geschäftsführer steht in der Pflicht

23.09.2004

Führt ein Unternehmen keine Sozialversicherungsbeiträge für die Angestellten ab, so kann auch ein technischer Geschäftsführer haftbar gemacht werden. In dem Fall hatte eine GmbH aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten sechs Monate lang keine Beiträge an den Sozialversicherungsträger abgeführt. Dieser verklagte den technischen Geschäftsführer auf Schadenersatz wegen Vernachlässigung seiner Pflichten als Geschäftsführer. Die Not der GmbH war nämlich nicht so arg, dass sie die Beiträge grundsätzlich nicht mehr abführen konnte. Das räumte der Beklagte ein, vertrat aber die Auffassung, dass er nicht mit den Bereichen des Personalwesens befasst gewesen sei. Das Gericht sah das jedoch so, dass jedem Geschäftsführer Überwachungspflichten verbleiben. Der Beklagte hätte sich angesichts der finanziellen Notlage sogar rückversichern müssen, ob die Beiträge auch pflichtgemäß abgeführt würden.

OLG 24 U 135/03

Detlef Scholz

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