Unterwegs mit dem Fiskus

Geschäftsreisen

05.11.2010

Übermäßiges Privatinteresse

Wer Geschäftsreise und Urlaub kombiniert, kann die Kosten für Fahrt, Unterbringung und Verpflegung anteilig absetzen. Abzugsfähig sind nur die geschäftlich bedingten Kosten. Voraussetzung für die Nutzung der Steuervorteile ist, dass die berufliche Veranlassung der Reise nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Private Gründe dürfen nicht im Vordergrund stehen. OE

Der Autor Dr. Lutz Engelsing ist Steuerberater, Dipl. Kfm und Partner der DHPG Dr. Harzem & Partner KG DHPG (www.dhpg.de).

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