Altersvorsorgevollmacht

Geschäftsunfähig? Es kann jeden treffen

24.03.2009
Warum Sie mit einer Vollmacht für den Fall des Falles vorsorgen sollten.

Mit dem Alter steigt das Risiko, geschäftsunfähig oder teilgeschäftsunfähig zu werden und damit keine wirksamen Entscheidungen mehr treffen zu können. Ohne eine sog. Altersvorsorgevollmacht bleibt dann Familienangehörigen letztlich nur der Ausweg, vom Gericht einen sog. Betreuer einsetzen zu lassen.

Abhilfe, so der Bad Nauheimer Rechtsanwalt Klaus Ruppert, Landesregionalleiter "Erbrecht" für Hessen der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Nürnberg, schafft hier die sog. Altersvorsorgevollmacht, mit der jemand für den Fall, dass er selbst später keine wirksamen rechtsgeschäftlichen Erklärungen mehr abgeben kann, diejenige Person seines Vertrauens einsetzen kann, die später im Falle eines Falles als sein Bevollmächtigter handeln soll.

Mit dieser Vorsorgevollmacht bevollmächtige der Vollmachtgeber eine andere Person, für den Fall einer Notsituation alle oder vorher genau bestimmte Aufgaben für ihn zu erledigen. Der Bevollmächtigte wird damit zum Vertreter im Willen, d.h. er entscheidet anstelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb, so Ruppert, setzt die Erteilung einer Vorsorgevollmacht zunächst auch uneingeschränktes Vertrauen zu dem eingesetzten Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Im Gegenzug macht sie jedoch die Einsetzung eines gerichtlich bestellten Betreuers entbehrlich, was nicht nur in Notsituationen von entscheidender Bedeutung sein kann, sondern den Angehörigen auch im Übrigen umständliche gerichtliche und behördliche Verfahren erspart.

Die Vorsorgevollmacht kann formfrei erteilt werden, soweit es nicht um Grundstücksgeschäfte geht. Notwendig ist jedoch auf jeden Fall die Schriftform. Hierbei muss die Vollmacht den Namen des Bevollmächtigten sowie den genauen Aufgabenkreis, für den Vollmacht erteilt wird, enthalten und sollte ggfs. auch einen Ersatzbevollmächtigten benennen. Wenn eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, muss auch dafür gesorgt werden, dass die Vollmacht zum richtigen Zeitpunkt oder - besser auch gleich - in die Hände des Bevollmächtigten gelangt. Da die Vorsorgevollmacht aber oft erst dann wirksam werden solle, wenn der Betroffenen selbst nicht mehr handeln kann, so Ruppert, muss das Vorliegen des "Einsatzfalles" dann von einem Arzt, evtl. dem Hausarzt, festgestellt werden.

Zur Startseite