Gesellschaft bürgerlichen Rechts: die Haftungsfallen der schnellen Gründung

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die am einfachsten zu gründende Geschäftsform. Die Tücken liegen im Detail: Bei Haftungsfragen sitzen die Gesellschafter aller in einem Boot.

Viele Deutsche gründen unbeabsichtigt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Für diese Gesellschaftsform wird weder ein schriftlicher Vertrag noch eine Eintragung in das Handelsregister verlangt. Nach den gesetzlichen Regelungen genügt es schon, wenn man sich zusammenschließt, um gemeinsam ein Ziel zu verfolgen. Ein solcher Zusammenschluss kann dauerhaft oder auch nur vorübergehend sein.

Gesellschafter haften mit Privatvermögen

Allerdings ist das leichte Zu-Stande-Kommen dieser Gesellschaft nicht gleichbedeutend mit geringen Haftungsrisiken. Grund- sätzlich haften die Gesellschafter einer GbR im so genannten Außenverhältnis als Gesamtschuldner anteilig mit dem Gesellschafts- und ihrem gesamten Privatvermögen. Dies setzt voraus, dass sie nach außen hin zusammen auftreten. Dann ist klar, dass ein Vertrag mit mehreren Personen abgeschlossen wird.

Sollte dann einer der Gesellschafter insolvent werden, kann sich ein Gläubiger im Bedarfsfall aus den anderen Gesellschaften den leistungsfähigsten heraussuchen und ihn die gesamten Schulden zahlen lassen. Zwar besteht zwischen den Gesellschaftern ein Ausgleichsanspruch. Doch ob der dann noch immer durchgesetzt werden kann, ist zweifelhaft. Die Versuche, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mithilfe des Briefpapiers zu vermeiden, haben die Gerichte stets scheitern lassen. Die Konstruktion einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung führt nach Auffassung der Gerichte nicht dazu, dass gegenüber Vertragspartnern eine Haftungsbeschränkung besteht.

Jede Einzelheit vertraglich regeln

Im Jahre 2003 hat der Bundesgerichtshof eine weitere wichtige Entscheidung getroffen. Nach Auffassung der Bundesrichter muss ein neu eintretender Gesellschafter für schon bestehende Altverbindlichkeiten der GbR voll mithaften. Daher sollte ein Gesellschafter, der neu in eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintritt, die Finanzen seiner neuen Partnerschaft genau unter die Lupe nehmen. Durchaus nicht selten sind die Fälle, in denen eine marode Gesellschaft durch die Aufnahme eines neuen Partners und damit verbundenen neuen Kapitals eine Sanierung versucht.

Bei der Gründung oder beim Einstieg in eine Gesellschaft sollte daher gut geprüft werden, mit wem man sich einlässt. Nicht nur die finanziellen Folgen sollten über Verträge geregelt sein, sondern auch alle weiteren Haftungsfragen. Wichtig ist auch, dass die Auflösung oder Beendigung der Gesellschaft vertraglich geregelt ist.

Zur Startseite