Gesellschafter haftet

27.05.1999

Der Geschäftsführer einer GmbH hat in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Er haftet der Gesellschaft für einen Unfallschaden an einem von ihm geführten Firmenwagen jedenfalls dann, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Grob fahrlässig handelt beispielsweise, wer eine Geschwindigkeit zwischen 170 und 220 km/h fährt und dabei telefoniert (Oberlandesgericht Koblenz, 5 U 1639/97). (jlp)

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