Gesellschafter-Kündigung leicht gemacht

30.10.2003
Eine GmbH-Satzung kann rechtlich wirksam anordnen, dass ein kündigender Gesellschafter auch schon vor dem Erhalt der Abfindungszahlung endgültig aus der Gesellschaft ausscheidet. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: II ZR 326/01, DStR 2003, S. 1717).

Eine GmbH-Satzung kann rechtlich wirksam anordnen, dass ein kündigender Gesellschafter auch schon vor dem Erhalt der Abfindungszahlung endgültig aus der Gesellschaft ausscheidet. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: II ZR 326/01, DStR 2003, S. 1717).

Mit einer solchen Satzungsklausel lässt sich beispielsweise vermeiden, dass aus der GmbH ausscheidende Gesellschafter bei den Abfindungsverhandlungen besonderen "Druck" auf ihre Mitgesellschafter ausüben, wie der Informationsdienst "GmbH-Tip" schreibt.

Rechtlicher Hintergrund: Normalerweise steht die rechtliche Wirksamkeit eines Gesellschafteraustritts unter dem Vorbehalt der Abfindungszahlung. (mf)

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