Gesellschaftsform in Europa frei wählbar

06.11.2003
Es ist kein Missbrauch, sich die passendste Gesellschaftsform in Europa auszusuchen. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervor. Von ComputerPartner-Redakteurin Marzena Fiok

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, http://europa.eu.int/futurum/docinstjust_de.htm) wird der Debatte um deutsche und andere europäischen Unternehmensformen neuen Stoff geben. In ihrer Entscheidung stützten die Luxemburger einen Unternehmer, der sich gegen örtliche Auflagen wehrte. Er war mit seiner Gesellschaft nach englischem Recht in den Niederlanden geschäftlich tätig und wurde mit zusätzlichen Forderungen konfrontiert: Denn das niederländische Gesetz schreibt einer britischen Gesellschaft ein Mindestkapital von 18.000 Euro sowie bestimmte Offenlegungspflichten vor. Der Unternehmer berief sich auf die europaweite Niederlassungsfreiheit und bekam Recht.

Wie die "Financial Times Deutschland" schreibt, wird dieser Fall auch für Deutschland wesentliche Bedeutung haben. Denn hier zu Lande gewinne die Debatte um die bequemste und günstigste Gesellschaftsform seit längerem an Schärfe. Die"GmbH" gelte vielen als kompliziert und unflexibel, die Rechtsform "Ldt". erfreue sich hingegen wachsender Beliebtheit. Kein Wunder: Für die Gründung einer Limited Company nach englischem Recht ist nämlich kein Mindestbetrag vorgeschrieben. Eine GmbH nach deutschem Recht erfordert dagegen ein Mindestkapital von 25.000 Euro. Kritiker einer Öffnung fürchten, ausländische Gesellschaften könnten bei ihrer Tätigkeit in Deutschland hiesige Vorschriften, etwa zum Gläubigerschutz, unterlaufen.

Der Zuzug von Unternehmen mit einer ausländischen Gesellschaftsform nach Deutschland wird künftig zumindest nicht mehr mit dem Argument abgewehrt werden können, das deutsche Recht erfordere ein Mindestkapital, erklärt Thomas Bücker, Partner der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer: "Der EuGH hat deutlich gemacht, dass es kein Missbrauch ist, sich die passendste Gesellschaftsform in Europa auszusuchen."

Nach diesem Urteil beschäftigt sich nun auch das Justizministerium in Berlin mit den möglichen Folgen. Die Handlungsspielräume, die dem nationalen Gesetzgeber nun noch blieben, würden geprüft, heißt es (Az.: C-167/01).

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