Gesellschaftsrecht: Kapitalerhöhung und Voreinzahlung

13.04.2007
Gesellschafter können ihre Einlageschuld auf eine Kapitalerhöhung nicht mit einer regelmäßigen Voreinzahlung tilgen.

Gesellschafter können ihre Einlageschuld auf eine Kapitalerhöhung nicht mit einer regelmäßigen Voreinzahlung tilgen. Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung haben grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung als solcher noch im Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden ist. Ist der voreingezahlte Betrag beispielweise durch Verrechnung verbraucht, ist die Tilgung der Einlageschuld grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich in engen Ausnahmefällen kann eine "verbrauchte" Einzahlung Tilgungswirkung entfalten. Dies kommt etwa in Sanierungsfällen bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Voreinzahlung und der Kapitalerhöhung in Betracht. (BGH 26.6.2006, II ZR 43/05)

Autor: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft www.rechtsanwalt-in-paderborn.de ; www.rechtsanwalts-TEAM.de (mf)

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