Bundestag

Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums verabschiedet

06.05.2008

Beweiserlangung

Das deutsche Recht kennt - anders als etwa das amerikanische - keine zivilrechtliche "Ermittlung" des Beweise (im Wege der "discovery" - also der dem Gegner auferlegbaren Verpflichtung zur Vorlage aller Korrespondenz, Unterlagen und Verträge durch den Zivilrechter). Die deutsche Zivilprozessordnung beruht vielmehr auf dem sogenannten "Beibringungsgrundsatz" wonach die beweisbelastete Partei - in der Regel der Kläger - seinen Anspruch beweisen und die erforderlichen Beweismittel vorlegen muss. Der bloße Verdacht einer Rechtsverletzung reicht zur "Ausforschung" des Gegners nicht aus. Die Opfer krimineller Produktfälscher sehen sich damit oft in Beweisproblemen.

In den letzten Jahren hat der deutsche Gesetzgeber insoweit die eine oder andere Erleichterung eingeführt - etwa die auch gegen Dritte mögliche Anordnung der Vorlage von Urkunden (§ 142 ZPO), hat aber keine grundsätzliche Abkehr von diesem Grundsatz vorgenommen. Auch der nun vorliegende Gesetzesentwurf bleibt auf dieser Linie, führt aber folgendes neu ein:

- erweiterte Auskunftsansprüche gegen Verletzer

- Auskunftsansprüche auch gegen Dritte

- Besichtigungsanspruch

Zur Startseite