Bundestag

Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums verabschiedet

06.05.2008

Auskunfts- und Besichtigungsansprüche

Dem Rechtsinhaber stehen nunmehr unter bestimmten Umständen Auskunftsansprüche nicht nur gegen den Verletzer, sondern auch gegen unbeteiligte Dritten zu.

Gegen den Verletzer besteht Anspruch auf (unverzügliche) Auskunft über Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke (§ 101 E-UrhG). Zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen kann der Verletzte (bei in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzungen) auch die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen verlangen (§ 101 b E-UrhG) - auch dies ggf. im Wege der einstweiligen Verfügung. Dabei soll das Gericht geeignete Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen anordnen, die aber im Ermessen des Gerichts stehen und vom Gesetzgeber nicht vorgegeben werden.

In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung können auch Dritte auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass diese entweder Plagiate in Besitz hatten, rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen haben oder Dienstleistungen erbrachten, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt wurden (§ 101 E-UrhG). Es ist nicht erforderlich, dass diese "Dritten" Kenntnis von den rechtsverletzenden Aktivitäten hatten und diese bewusst unterstützten. Dieser Anspruch kann sich zukünftig (nicht nur aber auch) gegen Telekommunikationsdienstleister und Plattformanbieter wie etwa Ebay richten.

Weiterer wesentlicher Punkt ist die Festschreibung von Ansprüchen zur Sicherung von Beweismitteln - also im wesentlichen zur die Vorlage von Dokumenten oder die Besichtigung der möglicherweise rechtsverletzenden Gegenstände oder Einrichtungen beim Verletzer oder auch einem Dritten (§ 101 a E-UrhG). Das Gericht trifft hierbei im Zweifel Maßnahmen zum Geheimnisschutz. Nach bisheriger Gesetzeslage war die von der Rechtsprechung herangezogene Anspruchsgrundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

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