Bundestag

Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums verabschiedet

06.05.2008

Prozessuale Durchsetzung

Der Entwurf enthält hierzu wenig, was nicht bereits in der Rechtsprechungspraxis umgesetzt wurde. Neu ist (im Urheberrecht) das Erfordernis einer Abmahnung (§ 97 a E-UrhG). Durch das Gesetz bekräftigt wird die Möglichkeit, "vorbeugend" Unterlassung zu verlangen - also schon dann wenn eine Zuwiderhandlung noch nicht erfolgt ist, aber "droht" (§ 97 Abs. 1 E-UrhG). Des weiteren bekräftigt der Entwurf im Einklang mit der Richtlinie die Möglichkeit des vorbeugenden Rechtsschutzes im Wege der einstweiligen Verfügung (siehe etwa § 101 a Abs. 3 E-UrhG).

Resumee

Die veröffentlichten Entwürfe des Umsetzungsgesetzes waren bereits im Vorhinein juristisch und politisch umstritten. Die Wunschliste der Rechteinhaber ist immer noch nicht abgearbeitet. Bedauerlich ist, dass es auch weiterhin keinen "Strafschadensersatz" für vorsätzliche Rechtsverletzungen gibt, so dass (nur) eine hypothetische Lizenzgebühr entrichtet werden muss (zugleich besteht freilich in diesen Fällen nach wie vor zugleich ein Vernichtungsanspruch des Verletzten, so dass damit kein Anspruch auf weitere Nutzung besteht). Es ist auch fraglich, ob die Besserstellungen auch für den Bereich des know-how Schutzes gelten, der seine Grundlage in dem im Entwurf nicht angesprochenen und geänderten Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb hat.

Im übrigen beinhaltet die vorliegende Fassung einige Unklarheiten, die sich wohl erst mit der (gerichtlichen) Anwendung der Gesetze klären lassen werden. Dazu gehören z.B. die Bedeutung des Begriffs des "gewerblichen Ausmaßes" und die prozessuale Realisierung der Beweissicherungsansprüche. Zudem ist fraglich, ob die etwa zur Vorratsdatenspeicherung erhobenen Daten auch für zivilrechtliche Auskunftsansprüche verwendet werden dürfen. Gerade im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist hier ein weiterer Unsicherheitsfaktor zu ersehen. Die eingangs gestellte Frage, ob sich das Warten gelohnt hat, lässt sich daher mit einem klaren "jein!" beantworten?

Die Autorin: Dr. Katharina Scheja, Rechtsanwältin. Kontakt und weitere Informationen: Heymann & Partner, Rechtsanwälte, Taunusanlage 1, D-60329 Frankfurt am Main. Tel: +49 (69) 768063-57, Fax: +49 (69) 768063-15. E-Mail: K.Scheja@heylaw.de, Internet: http://www.heylaw.de (mf)

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