Gesetzgeber bremst Auktionsagenten

11.09.2000

Der Gesetzgeber hinkt der Entwicklung des Internet bei virtuellen Auktionen hinterher: So genannte Auktionsagenten, die auf Business-to-Business-Marktplätzen (B2B) vollautomatisch mitbieten, können die Verträge im Internet zwar stellvertretend abschließen - der Nutzer kann sich aber auf die Lieferung trotzdem nicht verlassen. Der Grund: E-Mails sind vor Gericht nicht rechtsverbindlich, und damit sind die entsprechend geschlossenen Kaufverträge im Zweifelsfall nicht zu beweisen. Das betrifft insbesondere Unternehmen, die auf mehreren B2B-Marktplätzen mit Auktionsagenten (diese bieten bis zum vorgegebenen Limit automatisch mit) aktiv sind, um beispielsweise benötigte Rohstoffe einzukaufen. Die Experten der Unter- nehmensberatung Mummert und Partner raten daher beim Einsatz von Auktionsagenten zur Vorsicht: Probleme könnten vor allem nach dem Vertragsschluss durch den Auktionsagenten entstehen: Das neue Fernabsatzgesetz helfe dem Kunden zwar bei der Rückgabe mangelhafter Produkte. Habe der Kunde aber eine Ware besonders günstig ersteigert und der Verkäufer liefert nicht, gebe es keine Garantie, dass er die Waren wirklich bekommt. Der Grund: E-Mails sind bisher nur eingeschränkt als Beweismittel zugelassen. Die gleichen Probleme könnten nach Meinung der Unternehmensberater umgekehrt auch bei zahlungsunwilligen Käufern auftreten. (mf)

www.mummert.de

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